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   KG, 27.10.2011 - 8 U 167/10   

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https://dejure.org/2011,68260
KG, 27.10.2011 - 8 U 167/10 (https://dejure.org/2011,68260)
KG, Entscheidung vom 27.10.2011 - 8 U 167/10 (https://dejure.org/2011,68260)
KG, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - 8 U 167/10 (https://dejure.org/2011,68260)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Rückgewähranspruch nach dem Anfechtungsgesetz: Formelle Rechtsstellung des Treuhänders als Vermögenswert bei der fremdnützigen Treuhand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Rückgewähr der formellen Rechtsstellung des Treuhänders nach erfolgter Anfechtung; Umfang der Rückgewähr nach Beendigung des Treuhandverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AnfG § 11 Abs. 1
    Rückgewähr der formellen Rechtsstellung des Treuhänders nach erfolgter Anfechtung; Umfang der Rückgewähr nach Beendigung des Treuhandverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.12.1993 - IX ZR 100/93

    Anfechtung der Einräumung der formellen Rechtsstellung des Treuhänders

    Auszug aus KG, 27.10.2011 - 8 U 167/10
    Wenn die Beklagte und der Schuldner zeitgleich mit der Abtretung vereinbart haben sollten, dass die Beklagte entsprechend der schriftlichen Treuhandvereinbarung vom 22. April 2006 (B7/Anlage Bl.14) verpflichtet sein sollte, die abgetretene Summe treuhänderisch an namentlich aufgeführte Darlehensgeber weiterzuleiten, so hätte die Beklagte durch die formelle Rechtsstellung eines fremdnützigen Treuhänders einen Vermögenswert erlangt, dessen Rückgewähr nach § 7 Abs. 1 AnfG a.F., § 11 Abs. 1 AnfG n.F. gefordert werden kann (BGHZ 124, 298).

    Behauptet der Treuhänder - wie hier - Entreicherung (vgl. insoweit BGHZ 124, 298; Huber, a.a.O., § 11, Rdnr. 26), hat er diese zu beweisen (Huber, a.a.O., § 11, Rdnr. 36).

    Die formelle Rechtsstellung des Treuhänders ist auch bei der fremdnützigen Treuhand ein Vermögenswert, dessen Rückgewähr nach § 11 Abs. 1 AnfG gefordert werden kann (BGHZ 124, 298).

    Kann die formelle Rechtsstellung des Treuhänders, die dieser durch die anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners erlangt hat, nicht zur Verfügung gestellt werden, weil das Treuhandverhältnis beendet ist, so schuldet der Treuhänder dem anfechtenden Gläubiger nur insoweit Wertersatz, als das Treugut dem Treuhänder wirtschaftlich zugute gekommen ist (BGHZ 124, 298; Huber, a.a.O., § 11, Rdnr. 26).

    Da sie sich das anfechtbar erlangte Treugut in Höhe von 65.000,00 ? zugeführt hat, schuldet sie der Klägerin in der geltend gemachten Höhe Wertersatz (vgl. BGHZ 124, 298).

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